E-Reporting nach SteuBAG
Das am 19.12.2008 verabschiedete Steuerbürokratieabbaugesetz (SteuBAG) verpflichtet in Zukunft alle bilanzierenden Unternehmen, Jahresabschlüsse elektronisch im XBRL-Format zu übermitteln.
Die Regelung ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Die Verpflichtung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen (§ 52 Absatz 15a EStG).
Seit 2007 können XBRL-Berichte im Unternehmensregister und im elektronischen Bundesanzeiger auf freiwilliger Basis veröffentlicht werden. Nun folgt die Finanzverwaltung im Rahmen des E-Bilanzprojektes dem internationalen Trend hin zur standardisierten elektronischen Übertragung von Unternehmensberichten.
Sie hat XBRL als Standard für die elektronische Übermittlung ausgewählt. Damit liefert auch die deutsche Finanzverwaltung - vergleichbar mit anderen Steuerbehörden auf internationaler Ebene - einen Beitrag zur internationalen Standardisierung des eReportings. Als offener, von der Wirtschaft getragener Standard bringt XBRL die Voraussetzungen mit, Akzeptanz bei allen Beteiligten zu finden, die an der elektronischen Übermittlungs- und Verarbeitungskette für dieses neue Anwendungsfeld beteiligt sind.
Das Vorhaben wird im Rahmen des Bund-Länder-Vorhabens KONSENS (Koordinierte neue Software-Entwicklung für die Steuerverwaltung) umgesetzt.
Wie können Unternehmen Datensätze in XBRL erstellen und übermitteln?
Es ist davon auszugehen, dass Softwareanbieter von Buchhaltungs-, ERP- und Konsolidierungssoftware XBRL-Schnittstellen schaffen werden, um elektronische Berichte an die Finanzämter zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt über die ELSTER-Schnittstelle, mit dem dafür üblichen Übermittlungsprotokoll, das auch für andere Arten von Steuererklärungen angewendet wird.
Falls dies von der Buchhaltungssoftware oder einer ähnlichen Software geleistet wird (integrierte Lösung), müssen sich die Unternehmen nicht mit den technischen Details, der sogenannten Syntax des Datenaustaschformates XBRL und dem Übermittlungsprotokoll, auseinandersetzen.
Alternativ kann eine Zusatzsoftware zur Erstellung von E-Bilanzen eingesetzt werden, die als Ergänzung (Addon-Lösung) zu einer vorhandenen Buchhaltungssoftware fungieren. Ob die integrierte Lösung oder eine Addon-Lösung besser geeignet ist, hängt letztlich von den individuellen Anforderungen eines Unternehmens ab. Die folgenden Fragen sind mögliche Entscheidungskriterien für eine Aufwahl
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Enthält die Buchhaltungssoftware bereits eine XBRL-Schnittstelle?
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Werden in der XBRL-Schnittstelle alle Einreichungsanforderungen der Finanzverwaltung berücksichtigt?
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Kann ein XBRL-Datensatz für die gewünschte Einreichungsform (z..B.Handelsbilanz mit Überleitung/Steuerbilanz, die jeweilige Rechtsform etc.) erzeugt werden?
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Können die optionalen Positionen in der XBRL-Taxonomie genutzt werden, um Zusatzinformationen zu übermitteln (z.B. Prüfungsbericht, Anhangsangaben etc.)?
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Wird die Einreichung eines Datensatzes in der für das Unternehmen relevanten Branche (Spezialtaxonomie) unterstützt?
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Soll XBRL künftig als Schnittstellenformat für weitere Datenempfänger (z.B. Bundesanzeiger, Banken etc.) genutzt werden?
Worauf ist bei der Erstellung eines Datensatzes zu achten?
Im Schreiben des Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.01.2010 wurde das Steuerbürokratieabbaugesetz (SteuBAG) ausgeführt.
"Gemäß § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, den Mindestumfang der zu übermittlenden Daten zu bestimmen." ...
"Bei der Festlegung des zu übermittelnden Dateninhalts wird grundsätzlich von der HGB-Taxonomie des XBRL Deutschland e.V. ausgegangen."
In der HGB-Taxonomie (dem XBRL-Gliederungsschema für Positionen in Unternehmensberichten nach dem HGB) sind Positionen als verpflichtend gekennzeichnet. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von den Mindestanforderungen. Diese Positionen müssen im übermittelten Datensatz vorhanden sein. D.h. es müssen nicht alle Positionen der HGB-Taxonomie übermittelt werden, sondern nur die als verbindlich gekennzeichneten Positionen.
Es sind zwei Einreichungsformen möglich: Die Übermittlung einer Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung oder die Übermittlung einer Steuerbilanz.
Wichtiger Hinweis: Der durch die Mindestanforderungen definierte Umfang eines Datensatzes weicht stark vom Mindestumfang ab, der von anderen Datenempfängern (XBRL-Schnittstellen) geprüft wird. Bei einer XBRL-Übermittlung gemäß EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister) ist beispielsweise eine geringe Gliederungstiefe der Bilanz erforderlich.
Weitere Informationen zum Thema SteuBAG/XBRL sind unter der Adresse www.xbrl.de zu finden.
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